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Arbeit · Vermittlung · Integration · Soziales

Arbeit
I want work and i want it now
Vermittlung
Sei ein Teil des Geschehens
Integration
Hand in Hand ihre Zukunft gestalten
Soziales
Zukunft, Vision, Ideen, Erfolg

A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller - auch zukünftiger - Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs- GmbH, nachfolgend AVIS genannt, auf den Gebieten der Arbeitnehmerüberlassung, Personal- und Arbeitsvermittlung und Personalberatung.

2. Vertragsgrundlage

Die AVIS ist, soweit erforderlich, im Besitz einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

B. Besondere Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung

3. Vertragsabschluss/Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH wendet in allen Bereichen der Arbeitnehmerüberlassung die Tarifverträge des iGZ, die mit den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft für die Zeitarbeitsbranche abgeschlossen wurden, bzw. die ergänzenden, ändernden, oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung an. Dazu gehören auch die mit den einzelnen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge im Bereich Arbeitnehmerüberlassung. AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH stellt hierdurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung findet und sichert hiermit die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH-Mitarbeiter ab.

4. Rücktritt/ Leistungsbefreiung

(1) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH hiervon vom Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Ist es trotz Bemühens der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH nicht möglich, eine Ersatzkraft zu stellen, wird die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Zeitarbeitnehmer fehlt. (2) Bei außergewöhnlichen Umständen und höherer Gewalt sowie dem daraus resultierenden Ausfall von Mitarbeitern, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar sind, wie z.B. Krankheiten, Streik, öffentliche Unruhen, Katastrophen, Epidemien, oder ähnliches, welches eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung seitens AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH gefährdet, oder erschwert, behält sich AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH vor, Änderungen und Absagen vorzunehmen. In diesen Fällen trägt der Auftraggeber das Risiko. Schadensersatzansprüche hierfür werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Pflichten des Auftraggebers

(1) Die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer. (2) Der Einsatzort wird bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart. Änderungen des Einsatzortes und des Tätigkeitsbereiches sind der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH unverzüglich durch den Auftraggeber mitzuteilen und berechtigen die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zur Verrechnungssatzänderung. (3) Während des Arbeitseinsatzes untersteht der überlassene Zeitarbeitnehmer den Weisungen des Aufraggebers. Dieser übernimmt die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. (4) Der Auftraggeber darf dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. (5) Der Auftraggeber versichert, dass der überlassene Zeitarbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung nicht bei ihm oder in einem nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen beschäftigt war. Der Auftraggeber hat die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn eine Beschäftigung in dem Zeitraum vorgelegen hat, damit der Zeitarbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG mit dem Stammpersonal des Auftraggebers gleichgestellt werden kann (equal treatment). Der Auftraggeber stellt für diesen Fall alle notwendigen Informationen über das Entgelt und die wesentlichen Arbeitsbedingungen der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zur Verfügung. Der Verrechnungssatz wird auf Grundlage der erhaltenen Informationen neu ermittelt und angepasst.

6. Arbeitsschutz

Der Auftraggeber hält bei Einsatz von AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH Zeitarbeitnehmern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (z.B. Arbeitssicherheit und Arbeitszeit) ein. Der Auftraggeber ermittelt und dokumentiert hierzu die Gefährdungen, sowie die daraus entstehenden Arbeitsschutzmaßnahmen, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind. Der Auftraggeber macht die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn mit den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften vertraut und stellt erforderliche Sicherheitsausrüstung bereit. Soweit die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. Weiterhin erlaubt der Auftraggeber der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Arbeitsort des AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH Zeitarbeitnehmers, damit dieser sich von der Einhaltung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überzeugen kann. Bei einem Arbeitsunfall ist die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH sofort zu benachrichtigen, damit diese die Unfallmeldung lt. § 193 SGB VII vornehmen kann. Außerdem trägt der Auftraggeber Sorge, für notwendige behördliche Zulassungen für Sonntags- und Mehrarbeit und gibt die Gründe hierfür der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH unverzüglich bekannt.

7. Datenschutz und Geheimhaltung

Weiterhin verpflichten sich die Vertragsparteien, über alle in der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dieses betrifft besonders alle geheimhaltungsbedürftigen und als vertraulich gekennzeichneten Angelegenheiten. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des jeweiligen Auftrages weitere 24 Monate. Außerdem verpflichten sich die Parteien wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, besonders lt. § 5 Bundesdatenschutzgesetz und sorgen für dessen Einhaltung. Dieses gilt weiter nach Beendigung des Vertrages.

8. Zurückweisung/Austausch/Kündigung

(1) Ist der Auftraggeber mit den Leistungen des überlassenen Arbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft durch schriftliche Erklärung gegenüber der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. (2) Der Auftraggeber kann den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (nach § 626 BGB) berechtigen würde. In allen anderen Fällen gilt die vereinbarte Kündigungsfrist. (3) Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH erfolgen. (4) In den Fällen der Zurückweisung kann die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH einen anderen, fachlich gleichwertigen, Zeitarbeitnehmer überlassen. Eine Verpflichtung trifft die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH aber nur dann, wenn sie den zurückgewiesenen Zeitarbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte und die Stellung eines Ersatzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten liegt. (5) Die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist jederzeit berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen, den überlassenen Zeitarbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Der Austausch erfolgt spätestens nach einer 12-monatigen Überlassung, es sei denn, es ist entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden. Die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Auftraggebers zu berücksichtigen. (6) Soweit die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH einen zum Austausch geeigneten Arbeitnehmer nicht verfügbar hat, entfällt diese Verpflichtung. (7) Macht die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH nicht von ihrem Recht des Austausches des überlassenen Arbeitnehmers Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden. (8) Die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. B. 9 (4) nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH auf Schadensersatz etc. (9) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ausgesprochen wird, eine nur dem Zeitarbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zu jedem Freitag gekündigt werden. (10) Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung sind die bisherigen Leistungen entsprechend den Konditionen für den Gesamteinsatz zu vergüten.

9. Zahlung

(1) Die Tätigkeitsnachweise des Zeitarbeitnehmers sind nach Vorlage von einer zeichnungsberechtigten Person des Auftraggebers zu unterzeichnen, nach Möglichkeit zum Ende jeder Kalenderwoche und sofort bei Beendigung des Einsatzes. (2) Rechnungen der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH hat der Auftraggeber zum angegebenen Zahlungsziel ohne jeden Abzug zu begleichen. Eine Abtretung, eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. (3) Der Auftraggeber gerät bei nicht fristgemäßer Zahlung auch ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Hierfür gilt der Zahlungseingang bei AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH. Hierbei bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten nachzuweisen, dass der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. (4) Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, die der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers (z.B. auch wegen Zahlungsrückstandes oder Verzuges, Scheck- oder Wechselprotestes) Anlass geben, oder werden der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH diese erst danach bekannt, so ist die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH berechtigt, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Auftraggeber Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Leistet der Auftraggeber diesem Verlangen nicht Folge, so kann die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber die sofortige Vergütung der erbrachten Leistung sowie den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen (z.B. Kosten eines Inkassobüros usw.).

10. Haftung

AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH haftet neben der ordnungsgemäßen Auswahl des Mitarbeiters in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nur für die Erfüllung der Vertragspflichten. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich ausschließlich auf Schäden, die durch vorsätzliche, oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlpflicht entstehen. Außerdem trägt der Auftraggeber das Risiko, wenn ein Einsatz des überlassenen Mitarbeiters bei Ihm aufgrund fehlender Zustimmung des Betriebsrates laut § 99 BetrVG nicht möglich ist. Macht der Auftraggeber Angaben betreffend der Anwendung und Berechnung von Branchenzuschlägen in der Auftragsbestätigung nicht, unvollständig oder fehlerhaft oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer von AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft, insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Auftraggeber AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Auftraggeber AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120% (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Rahmenvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120% zur Anwendung kommt. Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH von Ansprüchen der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese gegen AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

11. Anpassungsklausel

AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist berechtigt, die Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen zu erhöhen, in jedem Fall, wenn sich die von der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH an die überlassenen oder zu überlassenden Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss der Auftragsbestätigung aufgrund tariflicher- oder gesetzlicher Bestimmungen erhöht. Entsprechende Tariferhöhungen wird AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH dem Auftraggeber anzeigen. Diese Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber wirksam. Der Auftraggeber ist berechtigt den Auftrag innerhalb von einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.

12. Übernahme von Arbeitnehmern

(1) Schließen Auftraggeber und Arbeitnehmer während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von bis zu sechs Monaten das zweifache, von sieben bis zwölf Monaten das einfache des zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatslohns zzgl. MwSt. mehrere Überlassungszeiträume werden addiert. (2) Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. (1) genannten Fristen a) bei einem mit dem Auftraggeber konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder b) bei einem mit dem Auftraggeber nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Auftraggeber als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird. (3) Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Auftraggeber (1) bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen (2 a) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb (2 b). (4) Der Auftraggeber ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet. Erteilt der Auftraggeber die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Verleiher berechtigt, die Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden und der bisher vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 30% zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung gem. Ziff. B. 12. (1). bleibt daneben bestehen. (5) Der Auftraggeber kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die Einstellung ursächlich war. (6) Die Kosten für die im Auftrag und mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers geschalteten Stellenanzeigen und die Bewerberauslagen trägt der Auftraggeber.

C. Personalvermittlung

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Arbeitnehmer unmittelbar selbst einzustellen.

13. Honoraranspruch

(1) Der Honoraranspruch von AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist mit Abschluss des Dienst- oder Arbeitsvertrages sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Er deckt alle auf Seiten AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH entstehenden Kosten ab. (2) Der Honoraranspruch wird ebenfalls fällig, wenn ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Bewerber und einem mit dem Auftraggeber i.S.d. §§ 15ff. AktG konzernverbundenen Unternehmen oder mit sonstigen Dritten abgeschlossen wird. Im letztgenannten Fall gilt dies nur, sofern der Vertragsabschluss auf einer Weitergabe der Bewerberdaten durch den Auftraggeber an den sonstigen Dritten beruht. Der Auftraggeber ist AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH insoweit jederzeit zur Auskunftserteilung über die Weitergabe von Bewerberdaten an konzernverbundene Unternehmen oder an sonstige Dritte verpflichtet. (3) Werden Gruppen von Mitarbeitern vermittelt, wird das vereinbarte Honorar für jede einzelne Vermittlung gesondert fällig und gesondert berechnet. (4) Hat sich ein Bewerber bereits unabhängig von der Vorstellung durch AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH hiervon unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall erbringt AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in diesem Fall zum Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, schuldet der Auftraggeber das vereinbarte Honorar in voller Höhe. (5) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH geleistet werden. (6) Sonderleistungen und Nebenkosten werden nach gesonderter Vereinbarung erbracht und berechnet.

14. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH alle Daten, die für eine erfolgreiche Vermittlung erforderlich sind, insbesondere eine ausführliche Stellenbeschreibung inklusive konkretem Anforderungsprofil, zur Verfügung zu stellen. (2) Der Auftraggeber ist AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zur Information über Vertragsabschlüsse mit nachgewiesenen Bewerbern verpflichtet. Er ist ferner zur Auskunft verpflichtet, ob er die Stelle gar nicht oder mit einem anderen, nicht von AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH nachgewiesenen, Bewerber besetzt hat. (3) Sämtliche Unterlagen wie z.B. Bewerbungsexposés, Zeugnisse, Beurteilungen und ähnliche Dokumente, die der Auftraggeber erhält, bleiben Eigentum AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH und sind bei Nichteinstellung des Bewerbers unverzüglich zurückzugeben. Das Erstellen von Kopien sowie die Weitergabe an oder die Einsichtnahme durch Dritte sind nicht gestattet. (4) AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH übergibt dem Auftraggeber zunächst anonymisierte Bewerberprofile. Mit der Übergabe der anonymisierten Profile an den Auftraggeber gelten die Bewerber jeweils als durch AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH nachgewiesen. Voraussetzung für die Weitergabe individualisierter Bewerberdaten ist eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers über den Empfang des anonymisierten Profils und des durch AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH erfolgten Erstnachweises des Bewerbers.

15. Pflichten des Vermittlers

(1) AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH verpflichtet sich, jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH wird dem Auftraggeber nur solche Bewerbungen nachweisen, die den gestellten Anforderungen entsprechen. (2) AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH darf Dritte unter Beachtung der Vorschriften des BDSG mit der Durchführung einzelner (Teil-)Leistungen beauftragen.

16. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner betriebs- und personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages. AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH verpflichtet sich, sämtliche Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der Vermittlungstätigkeit zu verwenden. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden und insbesondere nicht an Dritte weiterzuleiten. (3) Nach Abschluss der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen an AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH zurückzugeben. Personenbezogene Daten nicht eingestellter Bewerber müssen beim Auftraggeber gelöscht werden. (4) Aus Gründen des Schutzes der Interessen der Bewerber, des Auftraggebers und AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH sichern sich die Beteiligten gegenseitig Diskretion über alle im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenen Kenntnisse zu.

17. Gewährleistung, Haftung

AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH ist zur Suche und zum Nachweis geeigneter Bewerber verpflichtet. Es besteht hingegen keine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der von Bewerbern gemachten Angaben. Hierfür und für die Einstellungsentscheidung selbst ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Deshalb haftet die AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH weder für fehlende Qualifikationen der Bewerber noch für Schäden, die vermittelte Bewerber in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen.

18. Kündigung

(1) Vermittlungsaufträge können von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Für bis zum Vertragsende nachgewiesene Bewerber bleibt der Honoraranspruch AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH jedoch bestehen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach erfolgtem Nachweis ein Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer erfolgt. Hiervon ausgenommen sind vorher im Rahmen des AÜG überlassene Bewerber. (2) Bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags sind auf Seiten AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH die für die Vermittlung entstandenen Kosten – wie für das Schalten von Stellenanzeigen etc. –, die der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH nach der Bedeutung der zu besetzenden Stelle für angemessen halten konnte, durch den Auftraggeber zu erstatten, es sei denn, AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH hat die Kündigung durch den Auftraggeber unter Beachtung des § 314 Abs. 2 BGB zu vertreten. Entsteht in diesen Fällen später noch ein Anspruch AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH auf Zahlung eines Vermittlungshonorars, werden die zuvor durch den Auftraggeber zu erstattenden Kosten hierauf angerechnet, sofern nicht etwas anderes geregelt ist.

19. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Aufraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. (2) Alle Beträge in dieser Vereinbarung verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.

D. Schlussbestimmungen

20. Geltungserhaltung und Schriftform

(1) Sollten einzelne Bedingungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bedingung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. (2) Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bedingung, deren einverständliche Aufhebung oder den Verzicht auf diese.

21. Überstundenberechnung

ab 40,0 Wo-Std. 25 % Spätarbeit 0 % ab 47.0 Wo-Std. 50 % Nachtarbeit 25 % (23:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Samstag 1.-2. Std. 0 % Sonntag 50 % Samstag ab 3. Std. 0 % Feiertag 125 %

22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der AVIS Beschäftigungs-, Qualifizierungs-, Forschungs GmbH. Stand_August_2016

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Heutige Bundestagsdebatte zur Neuregelung der Zeitarbeit

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In der heutigen Debatte zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Regierungskoalition und Opposition ihre jeweiligen Positionen dargestellt. Union und SPD betonten, zukünftig würden die ZeitarbeitnehmerInnen besser geschützt und die Zeitarbeit wieder auf ihre „Kernfunktionen“ zurückgeführt. Grüne und Linke warfen ihnen hingegen „Etikettenschwindel“ vor.

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Tarifverhandlungen für die Zeitarbeitsbranche beginnen am 07. Oktober 2016

20. September 2016

Der DGB informiert auf seiner Homepage über den Beginn der Tarifrunde 2016/2017 in der Zeitarbeit. Die DGB-Mitgliedsgewerkschaften verhandeln als DGB-Tarifgemeinschaft mit den Arbeitgeberverbänden der Branche, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Die erste Tarifverhandlung ist am 7. Oktober in Hannover.

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Reform der Arbeitnehmerüberlassung: Gesetzgebungsverfahren / Beratung im Deutschen Bundestag

15. September 2016

Am Donnerstag, 22. September 2016, steht die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an, siehe Tagesordnungspunkt 4.

Im Vorfeld hat die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN eine „Kleine Anfrage“ an die Bundesregierung gestellt.

Darin wollen die Grünen unter anderem wissen, wie die Regierung das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ (Equal Pay) definiert. Darüber hinaus fragen sie danach, warum die geplante Höchstüberlassungsdauer an die Verweildauer der Zeitarbeitnehmer in den Kundenunternehmen gebunden ist und demzufolge arbeitnehmerbezogen definiert wird.

BT-Drs. 18/9559

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